Wer seinen Garten für das Frühjahr vorbereiten will, muss sich sputen: Nur noch bis Ende Februar dürfen Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze deutlich zurückgeschnitten werden. Vom 1. März bis zum 30. September gilt ein Verbot, um die Nist- und Brutzeit von Vögeln zu schützen.
Grundlage ist Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes: Büsche oder Hecken dürfen ab März nicht mehr gerodet, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden dürfen. Auch erhebliche Verjüngungsschnitte sind verboten. Deshalb sollten notwendige große Gehölzarbeiten noch bis Ende Februar erledigt werden.
Ausgenommen sind lediglich schonende Form- oder Pflegeschnitte, beispielsweise wenn einzelne Ă„ste herausstehen oder dĂĽrre und kranke Ă„ste herausgeschnitten werden. Der frische Zuwachs des Gartenjahrs darf auch ĂĽber den Sommer zurĂĽckgeschnitten werden, beispielsweise um eine Buchsbaumkugel in Form zu halten oder Wege und Sichtachsen frei zu halten.
Ebenfalls ausgenommen sind Schnitt und Fällung von größeren Bäumen in privaten Nutzgärten und öffentlichen Gärten. Allerdings empfiehlt das Umweltschutzamt auch hier, sich an die Schutzzeit von Anfang März bis Ende September zu halten. Denn: Sobald in zu fällenden Bäumen ein Vogel nistet, sich Fledermäuse einquartiert haben oder der Baum Lebensräume wie Totholz oder Stamm- und Asthöhlen aufweist, müssen die Regeln des Artenschutzes beachtet werden. In diesen Fällen sollte die Untere Naturschutzbehörde beim Umweltschutzamt (Tel. 201-6125 / 6126 / 6127) zu Rate gezogen werden |