Verwaltungsgerichtshof weist Widerspruch einer Initiative ab und gibt der Stadt Freiburg im Verfahren zum Taubenkopf Recht
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat in Sachen Windräder auf dem Taubenkopf in Freiburg-Kappel eine wichtige Etappen-Entscheidung getroffen.
Im Beschluss vom 20.10.2022 wird der Eilantrag der Landschafts- und Naturschutzinitiative Schwarzwald (LANA) zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage abgelehnt. Inhaltlich erkennt der VGH insbesondere gegen artenschutzrechtliche Vorgaben keine Verstöße. Außerdem sei die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds gerechtfertigt. Damit hat die Stadt Freiburg, die den Bau zweier Windräder auf dem Taubenkopf politisch befürwortet und rechtlich genehmigt hat, einen Etappensieg errungen – und der Antragsteller könnte jederzeit mit den Bauarbeiten beginnen.
Ein endgültiges Urteil steht noch aus. Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz (wie in diesem Fall) besitzen aber eine erhebliche Präjudizwirkung, weil der VGH auf Basis der ihm vorliegenden Informationen davon ausgeht, dass er voraussichtlich auch in der Hauptsache die Genehmigung für rechtmäßig halten wird.
Freiburg setzt in Sachen Energiewende auf Erneuerbare Energie und hier besonders auch die Windkraft. Aktuell laufen auf dem Rosskopf vier Windkraft-Anlagen Enercon E-66/18.70 mit jeweils 1,8 Megawatt (MW) Nennleistung und 98 Meter Nabenhöhe; eine der vier Anlagen liegt auf Gundelfinger Gemarkung.
Auf der Holzschlägermatte laufen ebenfalls zwei Windräder Enercon E-66/18.70. Auch sie haben jeweils 1,8 MW Nennleistung und 98 m Nabenhöhe. Im August 2022 wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Anlage des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit 138 m Nabenhöhe (Gesamthöhe 229 m) und 4,2 MW Leistung erteilt. Die neue Anlage soll die beiden bestehenden ersetzen.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Taubenkopf in Freiburg-Kappel wurde am 7. Dezember 2021 erteilt. Sie gilt für die Errichtung und den Betrieb von 2 Anlagen Enercon E-160 EP5 E2 mit jeweils 5,5 MW Leistung und 166 m Nabenhöhe (Gesamthöhe 246 m). Voraussichtlich werden beide Anlagen zusammen jährliche 20 Mio Kilowattstunden (kwh) leisten. Der Stromverbrauch für einen 4-Personen-Haushalt liegt zwischen 2.500 und 5.000 kWh pro Jahr. Die Windräder auf dem Taubenkopf würden also den Stromverbrauch von 4000 bis 8000 vierköpfigen Familien oder WGs decken.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist liegen dem Regierungspräsidium Freiburg, das in der Hauptsache entscheiden muss, zwei Widersprüche von betroffenen Anwohnern und drei Widersprüche von Umweltverbänden vor. Über diese wird das Regierungspräsidium noch entscheiden. Einer der Verbände, die Landschafts- und Naturschutzinitiative Schwarzwald, hatte zudem einen Eilantrag beim VGH zur Wiederherstellung der aufschiebenden Bedingung nach § 80 VwGO gestellt. Dieser Antrag wurde nun abgelehnt. |