Vier Spielhallen können weiterbetrieben werden – fünf sind nicht mehr genehmigungsfähig - Glücksspiel birgt hohes Suchtrisiko
Die Stadt hat die Abstandsvorgaben des Glücksspielstaatsvertrages und des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes zum Betrieb von Spielhallen umgesetzt.
Danach haben Spielhallen untereinander gemessen von Eingangstür zu Eingangstür einen Mindestabstand von 500 Metern einzuhalten. Außerdem darf innerhalb eines Gebäudes nicht mehr als eine Spielhalle betrieben werden. Hintergrund der Regelungen ist, dass das Glücksspiel hohe Suchtrisiken birgt. In Deutschland gelten rund 430.000 Menschen als glücksspielsüchtig.
Das Abstandsgebot will die Spielsucht durch begrenzte Spielhallen und die Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots bekämpfen. Mit dem Verbot von so genannten Verbundspielhallen soll außerdem dem dortigen weitaus größeren Angebot an Glücksspielgeräten entgegengewirkt werden.
Um die Abstandsvorgaben umsetzen zu können, führte das Amt für öffentliche Ordnung im ersten Quartal diesen Jahres ein Auswahlverfahren zwischen den bestehenden Spielhallen durch, die den Mindestabstand zu anderen Spielhallen nicht einhalten. Dies betraf insgesamt 9 Spielhallen in der Innenstadt. Bislang konnten diese Spielhallen trotz bestehender Abstandskonkurrenz aufgrund gesetzlicher Übergangsregelungen weiter betrieben werden.
Im Rahmen des Auswahlverfahrens zwischen den Spielhallen wurde das Hauptaugenmerk auf den Jugend- und Spielerschutz sowie auf die Suchtprävention gelegt. Hierfür wurden die Spielhallen anhand von Kriterien wie Lage und Umgebung, Ausgestaltung, Qualität von Einlasskontrollen und Angebot an Informationsmaterialien zur Suchtprävention miteinander verglichen, um herauszufinden, welche Spielhallen diese Kriterien am besten erfüllen.
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens können vier Spielhallen an verschiedenen Standorten in der Innenstadt weiter betrieben werden. Die fünf im Verfahren unterlegenen Spielhallen sind dagegen nicht mehr genehmigungsfähig und erhalten keine Erlaubnis für den Weiterbetrieb. Zur Geschäftsabwicklung wird den Betreiberinnen und Betreibern eine Übergangsfrist von zwei Monaten gewährt. |