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Samstag, 23. November 2024
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Freiburg: Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Menschen
Sieben-Tage-Inzidenz in Freiburg an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500

Freiburg, 10.1.22. Die Sieben-Tage-Inzidenz im Stadtkreis Freiburg liegt seit zwei aufeinanderfolgenden Tag über 500. Das hat das zuständige Gesundheitsamt Breisgau-Hochschwarzwald heute festgestellt. Laut § 17a der aktuellen Corona-Verordnung des Landes gelten deshalb ab morgen, 11. Januar, Ausgangsbeschränkungen für Menschen, die nicht immunisiert sind. Als immunisiert gilt, wer gegen Covid-19 geimpft oder von Covid-19 genesen ist. Einer Auffrischungsimpfung (Booster) bedarf es nicht.

Nicht-immunisierte Menschen ist gemäß § 17a Abs. 2 der Corona-Verordnung des Landes ab morgen der Aufenthalt außerhalb ihrer Wohnung oder sonstigen Unterkunft zwischen 21 und 5 Uhr nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet.

Als triftiger Grund werden in der Corona-Verordnung des Landes beispielsweise folgende Gründe genannt: Die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, der Besuch von bestimmten Veranstaltungen (z.B. Gremiensitzungen), Versammlungen, Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst. Als Ausnahme ist auch der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufgeführt. Außerdem die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen, die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich. Zudem ist als triftiger Grund die Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen sowie die allein ausgeübte körperliche Bewegung im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, festgelegt. Triftiger Grund sind auch unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren und sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Ausgenommen von den Ausgangsbeschränkungen sind schließlich insbesondere Personen unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden laut der aktuellen Corona-Verordnung aufgehoben, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in Freiburg an fünf Tagen unter 500 liegt.
 
Eintrag vom: 10.01.2022  




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