Das Laub fĂ€llt, der Winter naht: Aus aktuellem Anlass weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass die Anliegerinnen und Anlieger an öffentlichen StraĂen ihrer Reinigungs-, RĂ€um- und Streupflicht der Gehwege nachkommen mĂŒssen.
Die Reinigung der Gehwege umfasst dabei die Beseitigung von Laub, Schmutz, AbfÀllen und Unkraut auf der gesamten GehwegflÀche. Hierzu zÀhlen auch die FlÀchen um die BÀume, die im Gehwegbereich stehen (Baumscheiben). Die Gehwege sind bei Bedarf, mindestens aber einmal wöchentlich, zu reinigen.
Bei Schnee- und EisglĂ€tte auf den Gehwegen gilt die RĂ€um- und Streupflicht. Bei VerstöĂen droht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren. Die Einhaltung der Reinigungs-, RĂ€um- und Streupflicht ist im Interesse der Verkehrssicherheit â und SchĂŒtzt vor Schadensersatzforderungen. Dies gilt auch in verkehrsberuhigten Bereichen und fĂŒr gemeinsame Geh- und Radwege. Ausgenommen sind lediglich die Bereiche in denen GehwegreinigungsgebĂŒhren erhoben werden somit die Stadt der Reinigungs-, RĂ€um- und Streupflicht nachkommt.
Beim SchneerĂ€umen sind folgende Regelungen zu beachten: Die Gehwege mĂŒssen werktags bis 7 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr gerĂ€umt sein. Wenn tagsĂŒber bis 20 Uhr Schnee fĂ€llt, ist zu rĂ€umen, sobald und sooft es die Sicherheit des FuĂgĂ€ngerverkehrs erfordert.
Die Gehwege sind auf einer Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu rĂ€umen, das die Sicherheit des FuĂgĂ€ngerverkehrs gewĂ€hrleistet ist, mindestens jedoch 0,70 Meter.
Aus UmweltschutzgrĂŒnden sind geeignete abstumpfende Stoffe (etwa Sand oder Splitt) zum Streuen zu verwenden. Gehwege dĂŒrfen nicht mit Auftausalz oder anderen umweltschĂ€dlichen Mitteln bestreut werden. Insbesondere ist die Verwendung auftauender Chemikalien untersagt. |