BegrĂĽndung zur Corona-Verordnung schafft Klarheit
Schutz vor dem Coronavirus hat oberste Priorität
Freiburg, 20.8.21. Die gestern veröffentlichte förmliche Begründung zur aktuellen Corona-Verordnung des Landes präzisiert die Anwendung der geltenden Regelung zur generellen Maskenpflicht auf Flächen unter freiem Himmel, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Zu diesen Flächen zählen Wochenmärkte. Aufgrund dieser nun klar kommunizierten Regelung sowie angesichts des vom Robert Koch-Institut prognostizierten Beginns der vierten Corona-Welle und der damit einhergehenden ansteckenden Delta-Variante gilt ab Samstag, 21. August, auf dem gesamten Münstermarkt zum Schutz der Besucherinnen und Besucher sowie der Beschickerinnen und Beschicker bis auf Weiteres die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Die Maskenpflicht gilt für alle Personen, die sich auf dem Münstermarkt aufhalten – unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstandes. Neue Schilder, die über die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske informieren, werden aufgestellt. Zudem werden am Samstag Mitarbeitende der FWTM vor Ort sein, um auf die Maskenpflicht aufmerksam zu machen. Die Beschickerinnen und Beschicker wurden vorab durch die FWTM informiert.
Auf dem Münstermarkt wurden seit Beginn der Coronapandemie zahlreiche Vorkehrungen getroffen, um die in der Landesverordnung geregelten Abstände und Hygienevorschriften gewährleisten zu können. Dazu gehört die Bereitstellung von zusätzlichen Sanitäranlagen und mobilen Handwaschbecken, die Schaffung größerer Abstände zwischen Personal und Kundschaft, die Verbreiterung der Marktgassen durch Auslagerung von Ständen sowie das Anbringen von Abstandshaltern und Warnhinweisen an den Ständen. Sofern an einzelnen Ständen möglich, wurde auch die Waren- und Bargeldübergabe getrennt und Plexiglasscheiben angebracht.
Der MĂĽnstermarkt hat montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 13:30 Uhr
und samstags von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet. |