Prolixletter
Donnerstag, 28. März 2024
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Die Stadtverwaltung empfiehlt weiterhin konsequent Maske zu tragen
Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung besteht in der FußgĂ€ngerzone weiterhin, wenn Abstand nicht sicher gewahrt werden kann

Die generelle Maskenpflicht in der Freiburger Innenstadt gilt nicht mehr – doch das heißt nicht, dass keine Masken mehr getragen werden mĂŒssen. Eine kurze ErklĂ€rung und ein Appell:

Die Freiburger Regelung war eine frĂŒhe Reaktion auf die hohen Corona-Infektionszahlen. Jetzt, bei sinkenden Werten, wurde die entsprechende AllgemeinverfĂŒgung in Bezug auf die generelle Maskenpflicht in Freiburg nicht verlĂ€ngert. Das bedeutet, seit Samstag muss in der FußgĂ€ngerzone der Innenstadt nicht generell eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Allerdings gilt die Regelung des Landes weiterhin. Und in der Corona-Verordnung aus Stuttgart sind weitere Kriterien aufgefĂŒhrt, wann in FußgĂ€ngerzonen eine Maske getragen werden muss. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen nicht sicher eingehalten werden kann. Und das ist schnell passiert, wenn viele Menschen in der Innenstadt unterwegs sind – dann gilt auch hier wieder die Pflicht, eine Maske zu tragen.

Bei dem Thema geht es nicht nur um Gesetze und Pflichten. Denn die Mund-Nasen-Bedeckung ist neben ausreichend Abstand derzeit immer noch der wirksamste Infektionsschutz. Die Stadtverwaltung appelliert deshalb eindringlich, weiterhin durchweg eine Mund-Nasen-Bedeckung in der Freiburger FußgĂ€ngerzone zu tragen. Zum eigenen Schutz und dem Schutz der anderen.

Bei dem frĂŒhlingshaften Wetter dieser Tage treffen nicht nur in der Innenstadt viele Menschen zusammen. Die Freiburgerinnen und Freiburger zieht es nach draußen, an die Dreisam, in die Parks. Auch hier gelten laut der Corona-Verordnung Regeln, die es zu beachten gilt. So muss im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden. Ansammlungen, private ZusammenkĂŒnfte und private Veranstaltungen sind derzeit zudem nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie einer weiteren Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zĂ€hlen dabei nicht mit.
 
Eintrag vom: 25.02.2021  




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