Neue Vorgaben in der Corona-Verordnung des Landes zum Verkauf von Mischsortimenten
In der neuen Corona-Verordnung des Landes wurden Vorgaben zu Betrieben mit Mischsortimenten konkretisiert. Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten bleibt bis zum 31. Januar untersagt. Davon ausgenommen sind Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels - außerdem dürfen Geschäfte geöffnet bleiben, die Produkte des täglichen Bedarfs anbieten. Bei Betrieben mit Mischsortimenten war die Rechtslage bislang nicht eindeutig. Bisher war es möglich, das Betriebe, die überwiegend erlaubte Artikel im Sortiment haben, etwa Drogerieartikel, auch Waren verkaufen, die laut Verordnung nicht gestattet sind. Voraussetzung hierfür war lediglich, dass der erlaubte Sortimentsanteil überwiegt.
Diese mangelnde Konkretisierung hat zu einem uneinheitlichen Bild im Einzelhandel und zu Kritik geführt. Jetzt hat die Landesregierung die Regelung genauer ausformuliert, der erlaubte Sortimentsanteil muss nun mindestens 60 Prozent betragen. Das hat Folgen: Betriebe mit Mischsortimenten, die diesen erlaubten Sortimentsanteil nicht erreichen, müssen den nicht erlaubten Sortimentsteil, etwa Spielwaren und Parfums, abtrennen und dürfen diese Waren nicht verkaufen.
Die Nachsteuerung des Landes wird von Bürgermeister Stefan Breiter sehr begrüßt: „Der Einzelhandel hat nun Klarheit, was erlaubt ist und was nicht." Die genauere Definition sorgt dafür, dass jetzt nur die Geschäfte komplett geöffnet bleiben dürfen, die der Grundversorgung dienen. Das Amt für öffentliche Ordnung wird diese neue Regelung in Freiburg konsequent umsetzen. |