Prolixletter
Donnerstag, 21. November 2024
  --- Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter auf diesere Seite  --- Kennen Sie schon unser Informationsportal wodsch.de?
Uhr


 
Kaufrecht: Was beim Umtausch von Weihnachtsgeschenken gilt
Kann das im Laden gekaufte Weihnachtsgeschenk einfach umgetauscht werden, weil es nicht gefällt? Braucht es den Kassenbon für den Umtausch? Und reicht beim Onlinekauf die Rücksendung der Ware, um den Kauf rückgängig zu machen? Gerade nach Weihnachten ist die Unsicherheit groß, welche Rechte Käufer haben. Die Stiftung Warentest erklärt in der aktuellen Ausgabe ihrer Zeitschrift Finanztest, was geht und räumt dabei mit zehn häufigen Irrtümern beim Shoppen auf.

Viele meinen, sie hätten bei jedem Kauf ein zweiwöchiges Umtauschrecht. Aber das stimmt nicht. Dieses Recht gibt es für Onlinekäufe oder Katalogbestellungen. Wer im Laden kauft, hat dieses Recht nicht. Viele Geschäfte bieten Käufern aus Kulanz die Möglichkeit, gekaufte Ware innerhalb einer bestimmten Zeit umzutauschen, manche geben sogar das Geld zurück. Aber einen Anspruch darauf haben Kunden beim Kauf im Laden nicht.

Anders sieht es aus, wenn die Ware online bestellt wurde. Denn für Onlinekäufe gibt es ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Wichtig zu wissen: Ware unkommentiert zurückschicken, zählt nicht als Widerruf. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Dazu reicht eine E-Mail oder ein Fax – auch ohne Begründung. Das Geld gibt’s dann zurück. Ausgenommen vom Widerrufsrecht im Onlinehandel sind aber beispielsweise Sonderanfertigungen, Lebensmittel, Reisen und Veranstaltungstickets.

Wer im Laden gekaufte Ware umtauschen möchte, kann dies auch ohne Kassenbon, wenn er belegen kann, dass die Ware im fraglichen Geschäft gekauft wurde. Das geht beispielsweise auch mit dem Kontoauszug oder einem Zeugen. Aber am einfachsten ist es mit Kassenbon. Das gilt aber nur, wenn die Voraussetzungen für einen Umtausch gegeben sind, die Ware also Mängel hat oder das Geschäft einen Umtausch aus Kulanz ermöglicht.

Ob Reklamationen wirklich nur mit der Originalverpackung möglich sind, Käufer immer die Rücksendekosten tragen müssen und Händler ihre Kunden bei der Reklamation an den Hersteller und seine Garantie verweisen dürfen – diese und weitere Irrtümer rund ums Kaufrecht klären die Experten der Stiftung Warentest in der Januar-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und unter test.de/kaufrecht.
Mehr
Eintrag vom: 14.12.2020  




zurück
freiburger-stf.jpg
oekoplus.gif
gruenequellen.jpg
historixBanner.jpg

Mittagstisch-in-Freiburg




Copyright 2010 - 2024 B. Jäger