Stadtverwaltung bedauert den Vorfall und bittet um Entschuldigung
Die Stadtverwaltung hat versehentlich einen Datensatz herausgegeben, bei dem das Bezugsdatum falsch war. Die Partei Bündnis 90/Die Grünen hatte beim Amt für Bürgerservice und Informationsmanagement (ABI) die Adressdaten von Erstwählerinnen und –wählern angefragt, um diesen Wahlwerbung zu schicken. Die Weitergabe der Erstwählerdendaten an politische Parteien ist ein gängiger und rechtlich zulässiger Vorgang. Das Melderecht erlaubt diese Praxis ausdrücklich, da dies im Rahmen von Wahlen zum Meinungsbildungsprozess beitragen soll.
Bei der digitalen Abfrage der Datensätze durch das ABI kam es zu einem Fehler: Statt des Zeitraums, in dem die Erstwähler geboren wurden, wurde in der Eingabemaske der Zeitraum seit der letzten Gemeinderatswahl angegeben, der an anderer Stelle ebenfalls gefragt war. In der Folge wurden die Adressdaten der Freiburgerinnen und Freiburger ausgegeben, die zwischen dem 26. Mai 2014 (letzte Wahl) und dem 23. April 2019 (Datum der Abfrage) geboren wurden. Es handelt sich dabei um Babys und Kinder, die noch nicht wahlberechtigt sind, nun aber Wahlwerbung erhielten, was zu deutlichen Irritationen geführt hat.
Die Stadtverwaltung bedauert diesen Fehler sehr und bittet alle Betroffenen um Entschuldigung. Selbstverständlich wird die Verwaltung den Fehler gemäß der Datenschutz-Grundverordnung bei der Aufsichtsbehörde anzeigen. Ebenso wird die Stadt sicherstellen, dass Bündnis 90/Die Grünen die übermittelten Daten umfassend löscht. Die Partei sowie die betroffenen Familien erhalten ein gesondertes Entschuldigungsschreiben. Die Unkosten für den erneuten Versand der Wahlwerbung an den richtigen Adressenkreis wird die Stadt der Partei erstatten. Das Amt für Bürgerservice und Informationsmanagement nimmt den Fall zum Anlass, die Qualitätssicherung bei der Datenabfrage zu überprüfen und zu optimieren.
Parteien dürfen Auskünfte aus dem Melderegister verlangen, beispielsweise die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind. Dies gilt nur in den sechs Monaten vor Wahlen. Die Auskunft erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen, einen eventuellen Doktorgrad und die derzeitige Anschrift. Wenn Bürgerinnen oder Bürger zuvor gegenüber der Meldebehörde der Weitergabe widersprochen haben, werden die Daten nicht weitergegeben. Die Stadtverwaltung informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über diese Widerspruchsmöglichkeit. |