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Freitag, 26. April 2024
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Freiburg: Gemeinderat muss Martin Horn vorsorglich zum Amtsverweser wählen
In zahlreichen Gemeinden gibt es Wahlanfechtungen

Gegen die Wahl zum Oberbürgermeister vom 22. April sowie der Neuwahl am 6. Mai sind zwei Wahlanfechtungen im Regierungspräsidium (RP) eingegangen. Beide wies das RP als nicht begründet ab. Gegen die entsprechenden Bescheide kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist oder wenn Klage eingereicht werden sollte, kann die Amtszeit eines gewählten Oberbürgermeisters nicht beginnen, weil über die Gültigkeit der Wahl nicht rechtskräftig entschieden ist. Für diesen Fall sieht die Gemeindeordnung vor, dass ein neu gewählter Oberbürgermeister zum Amtsverweser bestellt werden kann. Der Gemeinderat muss dann mit einer Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch das RP den Amtsverweser bestellen. Das RP wird voraussichtlich noch in dieser Woche die Gültigkeit der Wahl feststellen. Der Amtsverweser führt den Titel „Oberbürgermeister“, ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit für zwei Jahre und er kann wieder bestellt werden. Die Amtszeit als Amtsverweser wird auf die Amtszeit als Oberbürgermeister angerechnet, er erhält auch die gleiche Besoldung und Aufwandsentschädigung. Der einzige Unterschied ist, dass ein Amtsverweser keine Stimmrechte im Gemeinderat hat.

Da eine Frist gegen die Nichtzulassung der Wahlanfechtung durch das RP erst am 29. Juni abläuft, wäre eine Wahl zum Amtsverweser im Gemeinderat vor dem Amtsbeginn des neu gewählten Oberbürgermeister am 1. Juli nicht mehr möglich. Das Ratsbüro hat daher für die Sitzung des Gemeinderats am 26. Juni eine Vorlage erstellt, mit der der Gemeinderat den in der Wahl
zum Oberbürgermeister gewählten Martin Horn vorsorglich zum Amtsverweser bestellt. Sollte keine Klage vor dem 1. Juli eingehen, wird dieser Beschluss nicht vollzogen und Martin Horn am 1. Juli regulär seinen Dienst antreten. Sollte geklagt werden, kann Horn am 1. Juli als Amtsverweser mit dem Titel „Oberbürgermeister“ die Dienstgeschäfte beginnen.

Ein solcher Vorgang kommt bei Oberbürgermeister- oder Bürgermeister-Wahlen öfter mal vor und ist kein Sonderfall. Daher sind in der Gemeindeordnung Regelungen auch zur Bestellung eines Amtsverwesers enthalten.
 
Eintrag vom: 13.06.2018  




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