Prolixletter
Samstag, 23. November 2024
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Fußböden in Mietwohnung: Haftung bei Schäden durch High Heels oder Hunde
Partys in der Mietwohnung können ungeahnte Spätfolgen haben. Denn wenn beim Auszug etwa das Parkett durch High Heels ruiniert ist, haftet der Mieter, genau wie für Kratzer durch Hundekrallen, Stühlerücken oder Rotweinflecken im Teppich. Für die Abnutzung im Eingangsbereich aber nicht, denn die gehört zur üblichen Nutzung der Wohnung. Der Boden ist zwar grundsätzlich Vermietersache. Muss er repariert oder ausgewechselt werden, kann in bestimmten Fällen auch der Mieter zur Kasse gebeten werden, schreibt die Mai-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest.

Versuchen kann man’s ja, dachte sich wohl ein Vermieter, als er einem Mieter bei Auszug für die Fußbodenerneuerung über 3.600 Euro in Rechnung stellte. Durch kam er damit nicht, denn das Landgericht Osnabrück befand, Schäden durch die übliche Wohnungsnutzung muss der Mieter nicht übernehmen. Sind Parkett oder Teppichboden abgenutzt, ist das Sache des Vermieters, und die Kosten sind durch die Miete abgegolten.

„Anders ist das mit Schäden, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen“, sagt Rechtsexperte Michael Bruns von der Stiftung Warentest, „denn wenn der Mieter sie verursacht, muss er dafür haften.“ Es gibt sogar Urteile dazu, ob zwei oder drei Katzen schon mehr sind als üblich und damit möglicherweise ein teurer Kostenfaktor beim Auszug.

Geht ein Teller zu Boden und hinterlässt eine Kerbe, müssen Mieter sich aber nicht sorgen, auch nicht bei Farbunterschieden im Teppich, weil ein Möbelstück jahrelang an einer Stelle stand. Allerdings ist man verpflichtet, während der Mietzeit die Böden zu pflegen. Spuren, die im normalen Wohnalltag entstehen und unvermeidlich sind, muss der Vermieter beseitigen.

Der Artikel Fußböden in der Mietwohnung findet sich in der Mai-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und ist online unter www.test.de/boden-mietwohnung abrufbar.
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Eintrag vom: 18.04.2018  




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