Auftausalz nicht erlaubt – Sand, Asche Kies oder Splitt als Streumittel gut geeignet
Anwohner sind bei den Gehwegen gefordert. Sinkende Temperaturen erinnern jetzt an eine Pflicht für alle Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer: die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, die in einer städtischen Satzung festgelegt ist. Mit dieser Regelung sollen nicht nur Passanten vor Unfällen geschützt werden, sondern auch die Hauseigentümer vor möglichen Schadensersatzforderungen, wenn sie nicht rechtzeitig zu Besen und Schaufel greifen und so einen Unfall verursachen.
Generell müssen die Gehwege das ganze Jahr über von Abfällen, Laub und Schmutz gereinigt werden. Hierzu zählen auch die Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume. Die Gehwege sind bei Bedarf, mindestens aber einmal wöchentlich, zu reinigen.
Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Anliegerinnen und Anlieger die Gehwege räumen und streuen. Bei Verstößen kann die Stadtverwaltung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten. Ausgenommen ist die Innenstadt, dort werden Gebühren für die Gehwegreinigung erhoben, da die ASF die Wege reinigt und im Winter auch räumt.
Hier die wichtigsten Bestimmungen: Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr geräumt sein. Wenn tagsüber nochmals Schnee fällt oder die Gehwege überfrieren, muss bis 20 Uhr wiederholt geräumt und gestreut werden. Aus Gründen des Umweltschutzes darf nur Splitt, Asche, Sand oder Kies verwendet werden. Auftausalz oder andere auftauende Chemikalien sind nicht erlaubt.
Der genaue Wortlaut der Gehwegreinigungssatzung steht online unter www.freiburg.de/gehwegreinigungssatzung (unter Ortsrecht, dann Straßenwesen anklicken) |