Schadenersatz, der dem Veranstalter bei Stornierungen zusteht, muss auf die konkrete Reiseform abgestimmt sein. Nur dann sind pauschale Prozentsätze bei Stornierung zulässig. Das hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil zu den Stornobedingungen von „Glückskäfer Reisen“ entschieden.
Das Angebot an Reisen ist vielfältig und wird immer individueller und spezieller. Das muss sich auch bei den Stornierungskosten niederÂschlagen. Bietet ein ReiseÂveranstalter etwa eine Kreuzfahrt mit und ohne Anreise an, so müssen die Zahlungen bei RückÂtritt diesen Unterschied auch berücksichtigen. Es darf nicht für beide Modelle dieselbe pauschale ErsatzÂzahlung vorgesehen sein. Bezahlt beispielsweise der Reisende die Anfahrt selbst, ist die Pauschale niedriger anzuÂsetzen.
EntÂschädiÂÂgungsÂpauschalen in Prozentsätzen müssen nach dem Urteil des Landgerichts so detailliert und genau bemessen sein, dass sie der jeweiligen Reiseform entsprechen. Außerdem müssen die StornoÂregelungen im Falle von „Sonderpreisen“ klar definiert sein. Es muss sich zudem sinnvoll ermitteln lassen, welches Angebot unter die Kategorie Sonderpreise falle.
Undifferenzierte Prozentsätze widerÂsprächen der Regel des § 651 i BGB, so das Landgericht Berlin. Nach dieser Vorschrift kann der Reiseveranstalter eine angeÂmessene Entschädigung verlangen, die sich nach dem ReiseÂpreis bestimmt. Allerdings muss der Veranstalter die erÂsparten AufÂwendungen berückÂsichtigen sowie das, was er durch „anderÂweitige Verwendung der ReiseÂleistungen“ erwerben kann, also etwa durch Weiterverkauf der Plätze. Ersparte Aufwendungen können bei Flugreisen zum Beispiel Steuern und Gebühren sein. Dass er das alles in seinen Stornokosten berücksichtigt hat, muss der Veranstalter im Falle eines Streits beweisen.
„Es soll gerade verhindert werden, Pauschalsätze anzusetzen, welche für die jeweiligen Fälle von Stornierungen unterÂschiedlicher Reisen nicht passen.“, so das Gericht.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2017 (52 O 240/16)- nicht rechtskräftig |