Denkmalbehörden stellen nach Begehung des GebÀudes fest: Das Haus ist aufgrund von starken VerÀnderungen im Inneren kein Denkmal mehr
Ăberraschende Lösung im Streit um die Bemalung eines Hauses in der KonradstraĂe: Das Haus hat seine Denkmaleigenschaft verloren, weil es im Inneren sehr stark verĂ€ndert wurde. Dies stellten die Denkmalbehörden am Montag bei einer Begehung fest. Damit muss die EigentĂŒmerin auch die Bemalung der Ă€uĂeren Hauswand nicht mehr mit den Denkmalbehörden abstimmen, sondern ist frei in der Gestaltung. Dies teilte das stĂ€dtische Baurechtsamt, in dem die Untere Denkmalschutzbehörde angesiedelt ist, heute der EigentĂŒmerin mit.
Bislang war das GebĂ€ude als Kulturdenkmal inventarisiert. Daher hatte die Untere Denkmalschutzbehörde die Graffiti-Bemalung an der AuĂenwand zur Sicherung des Status Quo zunĂ€chst eingestellt. Die Untere Denkmalschutzbehörde hatte von der Bemalung durch Meldung eines Mitarbeiters des Landesamtes fĂŒr Denkmalpflege sowie eines Nachbarn erfahren.
Die Erfassung der Kulturdenkmale fand in der Wiehre im Jahr 1982 statt. Ob ein Objekt Kulturdenkmaleigenschaft besitzt oder nicht, wurde damals auf Grundlage einer Betrachtung von auĂen durch das damalige Landesdenkmalamt beurteilt. Nur in wenigen AusnahmefĂ€llen besichtigte das Amt Objekte auch im Inneren. Das Doppelhaus KirchstraĂe 15 und 17 wurde nur von auĂen begutachtet. GrundsĂ€tzlich findet eine Begehung solcher HĂ€user in dem Moment statt, wenn konkrete VerĂ€nderungen bei der Behörde beantragt werden.
Da bis letzte Woche davon ausgegangen wurde, dass das Haus unter Denkmalschutz fĂ€llt, stellte die vorgenommene Bemalung nach einer ersten EinschĂ€tzung der Fachleute eine erhebliche BeeintrĂ€chtigung des Hauses dar. Die weitergehende Untersuchung Anfang dieser Woche zeigte jedoch, dass im Rahmen zweier groĂer Umbauten 1968 und 1979 im Inneren sĂ€mtliche historischen OberflĂ€chen und Ausstattungen verloren gegangen sind: Treppenhaus, TĂŒren, Stuck oder TĂ€felungen wurden verĂ€ndert oder ganz beseitigt. Zudem wurden Grundrisse verĂ€ndert und Eingriffe an der Tragkonstruktion vorgenommen. Entgegen des Ă€uĂeren Eindruckes fehlt es dem GebĂ€ude daher an originaler Bausubstanz sowie an Alters- und Seltenheitswert, um eine Kulturdenkmaleigenschaft begrĂŒnden zu können. Alleine die Tatsache, dass das Haus an der alten StraĂe zum Dorf Wiehre steht, gibt ihm keine stadtbaugeschichtliche Aussagekraft.
Da das GebĂ€ude KirchstraĂe 17 auch nicht in einem Bereich liegt, in dem eine Gesamtanlagensatzung gilt, die Anforderungen an das GebĂ€udeĂ€uĂere stellt, besteht nun fĂŒr die Denkmalbehörden kein Handlungsbedarf, um bei der Gestaltung Vorgaben zu machen. Aus denkmalrechtlicher Sicht kann das Graffiti daher bleiben. |