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Dienstag, 3. Dezember 2024
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Landtagswahl 2016: So wird gewählt
Am Sonntag, 13. März, findet die Wahl zum 16. Landtag von BadenWürttemberg statt. Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

Für diese Wahl ist die Stadt Freiburg in 143 Wahlbezirke eingeteilt. Bis zum 21. Februar erhält jede/jeder Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung. Darauf steht der Wahlbezirk und der Wahlraum, in dem sie/er wählen kann.

Jede/r Wahlberechtigte kann nur im Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Wahlschein hat (siehe unten). Wer wählen will, muss die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass mitbringen und die Wahlbenachrichtigung abgeben. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel. Damit wird gewählt.

Jeder Wähler hat eine Stimme. Er setzt sein Kreuz auf dem Stimmzettel in einen der Kreise hinter den Wahlvorschlägen oder macht durch eine andere Art der Kennzeichnung deutlich, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheiden will.

Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Stimmzettel geändert wird, eine Beleidigung enthält oder ein Zusatz auf die Person des Wählers hinweist. Bei Briefwahl gilt dies auch, wenn der Umschlag des Stimmzettels auf solche Art geändert oder gekennzeichnet ist. Der Wähler muss den Stimmzettel in einer Wahlzelle des Wahlraums kennzeichnen und so falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, auf zweierlei Art an der Wahl teilnehmen: durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl. Wer per Brief wählen will, muss sich vom Amt für Bürgerservice und Informationsverarbeitung (Wahlamt, Fahnenbergplatz 4, 79098 Freiburg) einen Stimmzettel, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag beschaffen. Dann sendet er den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Umschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die Stelle, die auf dem Briefumschlag angegeben ist, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 13. März, um 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Stelle abgegeben werden, die auf dem Umschlag angegeben ist.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson darf Kenntnisse, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt, nicht weitergeben.

Wer unbefugt wählt, ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder ihr Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

In den Wahlbezirken 212-01, 212-04, 220-04, 231-05, 240-02, 421-02, 421-04, 512-03, 513-02, 531-01, 540-04, 550-01, 560-01, 611-03, 612-05, 640-01, 680-02 und im Briefwahlbezirk 947-26 führt das Amt für Bürgerservice und Informationsverarbeitung statistische Auszählungen durch. Dafür verwendet das Amt Stimmzettel, aus denen Geschlecht und Geburtsjahresgruppe der Wählenden zu erkennen sind. Andere Stimmzettel sind in diesen Wahlbezirken nicht zugelassen. Das Verfahren ist gemäß Landtagswahlgesetz geregelt. Es ist sichergestellt, dass das Wahlgeheimnis nicht verletzt wird.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk (im Anschluss an die Wahlhandlung) sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
 
Eintrag vom: 18.02.2016  




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