Hinweise für Freiburgs Bürgerinnen und Bürger
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November in Kraft tritt, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Es soll unter anderem die Daten der Bürgerinnen und Bürger besser schützen, die Bürokratiekosten senken und Verwaltungsabläufe vereinfachen.
So muss etwa im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft künftig angegeben werden, ob die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.
Mit dem neuen Melderecht wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft, solange Bürgerinnen und Bürger für eine Wohnung in Deutschland gemeldet sind. Das Gesetz sieht zudem eine Vereinfachung der Hotelmeldepflicht vor.
Wieder eingeführt wird die 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers oder -eigentümers bei der Anmeldung und Abmeldung, etwa beim Wegzug ins Ausland. Damit sollen sog. Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber oder -eigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Die Wohnungsgeberbestätigung kann auf www.freiburg.de unter Online-Dienste / Meldewesen / Mitwirkung des Wohnungsgebers heruntergeladen, ausgefüllt und direkt an den Bürgerservice gesandt werden. Außerdem hält der Bürgerservice in der Basler Straße 2 Einzugs- und Auszugsmitteilungen für die Vermieter bereit.
Schon bisher bestand die Möglichkeit, bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder bei ähnlichen schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person eine Melderegisterauskunft an Personen oder Stellen dadurch zu verhindern, dass für Bürgerinnen und Bürger eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird. Künftig gibt es zudem die Möglichkeit der Eintragung eines bedingten Sperrvermerks im Melderegister für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden.
Damit soll speziell für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden. Mit dem Gesetz wird kein bundeseinheitliches Melderegister geschaffen. Die Länder behalten ihre dezentralen Melderegister auf Ortsebene und ggf. bestehende zentrale Datenbestände. Das bisherige Widerspruchsrecht im Meldegesetz von Baden-Württemberg, dass ein automatisierter Abruf über das Internet nicht zulässig ist, sieht das Bundesmeldegesetz nicht vor. |