Wie Angestellte die Leistungen bekommen, die ihnen zustehen
Infizieren sich Angestellte bei der Arbeit mit Corona, kann dies als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall gelten. Erkrankte haben dann Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch je nach Beruf sind die Hürden hoch. Wie man seine Ansprüche am besten anmeldet, zeigt die neue Ausgabe der Zeitschrift Finanztest.
Wer sich bei der Arbeit mit Corona angesteckt hat, sollte die Infektion zunächst dem Arbeitgeber melden und darauf achten, dass dieser die Diagnose bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse angibt. Um bei eventuellen Langzeitfolgen abgesichert zu sein, sollten Erkrankte sich selbst bei milden Symptomen um die Anerkennung bei der gesetzlichen Unfallversicherung bemühen, erklärt Finanztest.
Einige Arbeitgeber wollen sich einen Ansteckungsfall im Unternehmen trotz Hygienekonzept nicht eingestehen, erklärt Karin Wüst, Leiterin der Berliner Beratungsstelle Berufskrankheiten. Weigert sich der Arbeitgeber den Fall zu melden, können Angestellte dies selbst tun, indem sie sich an Beratungsstellen, Gewerkschaften oder den Betriebsrat wenden. Was dabei zu beachten ist, zeigt die Zeitschrift Finanztest anhand von vier Punkten.
Bis Ende Juni 2021 hat die gesetzliche Unfallversicherung 117.000 Corona-Fälle als Berufskrankheit sowie 27.800 Fälle als Arbeitsunfall anerkannt. Covid-19 gilt aber nur in bestimmten Fällen als Berufskrankheit: Bei Berufen, bei denen ein deutlich erhöhtes Erkrankungsrisiko im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besteht, z. B. im Gesundheitsdienst. Bei Lehrerinnen, Erziehern oder Kassiererinnen ist dies nicht der Fall. Sie können eine Corona-Infektion aber als Arbeitsunfall anerkennen lassen.
Alle weiteren Informationen zu Corona im Job erhalten Sie in der Oktober-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und unter www.test.de/job-corona.
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