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Montag, 20. Mai 2024
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Eilantrag gegen Freiburger Betretungsverbot abgelehnt
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat einen Eilantrag gegen das von der Stadt Freiburg verfügte Betretungsverbot für öffentliche Orte abgelehnt.

Ein in Nordrhein-Westfalen wohnhafter Mann, der angab, sich aus beruflichen Gründen in Freiburg aufhalten zu wollen, hatte das seit dem 21. März 2020 in Freiburg geltende Betretungsverbot vor dem Verwaltungsgericht Freiburg angegriffen.

Das Verwaltungsgericht hält den Eilantrag für unzulässig. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis; eine Außervollzugsetzung des städtischen Betretungsverbots sei für ihn nutzlos. Denn mittlerweile hat die Landesregierung mit Wirkung zum 23. März ein Aufenthaltsverbot für den öffentlichen Raum erlassen, welches „in jeder hier erheblichen Hinsicht dem der Regelung der angefochtenen Allgemeinverfügung zum Betreten öffentlicher Räume“ entspreche, so das Verwaltungsgericht. Bei gegebenem Sachstand und unter dem zeitlichen Druck der Entscheidung sei auch nicht anzunehmen, dass die Landesverordnung nichtig sei.

Darüber hinaus hält das Verwaltungsgericht das von der Stadt erlassene Betretungsverbot aber auch in der Sache für rechtmäßig. Die Stadt Freiburg habe die Allgemeinverfügung zu Recht auf § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz gestützt. Angesichts der zeitlichen Befristung und der von der Stadt geregelten Ausnahmen sei die Allgemeinverfügung verhältnismäßig. Insbesondere habe die Stadt die Gebotenheit und Dringlichkeit der Maßnahme ausführlich dargelegt. Der Antrag sei daher auch unbegründet.

Das Verwaltungsgericht ist damit der Argumentation der Stadt im Gerichtsverfahren vollumfänglich gefolgt.

Die Stadt Freiburg begrüßt die Entscheidung: „Das Betretungsverbot ist sehr wichtig, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Deshalb sind wir froh, dass die Verfügung, die wir unter großem Zeitdruck auf juristischem Neuland erarbeitet haben, nun auch der gerichtlichen Prüfung standgehalten hat“, so Matthias Müller, Leiter des Rechtsamts.
 
Eintrag vom: 26.03.2020  




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